
Verfassungsgesetzlich gewährleistet durch Artikel 5 Staatsgrundgesetz 1867 und Artikel 1 des Zusatzprotokolls zur Menschenrechtskonvention (1958). Der Schutz kommt auch Ausländern zu. Enteignung . Short version in English
Gefunden auf
https://austria-forum.org//af/AEIOU/Unverletzlichkeit_des_Eigentums
Keine exakte Übereinkunft gefunden.